§ 22 Steueraufsicht
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/22#abs-1 (1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Steuervertreters nach § 18 Absatz 4 Satz 6 im Steuergebiet der Steueraufsicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStG%202009/22#abs-2 (2) Kaffee kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ein Amtsträger ihn im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass der Kaffee
Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 22 KaffeeStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 14.10.2025 – VII R 13/23 · Zum Besitz im KaffeesteuerrechtZitiert von 1
- BFH, 14.10.2025 – VII R 21/23(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.10.2025 - VII R 13/23 - Zum Besitz im Kaffeesteuerrecht)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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